Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der im Mai 1923 in Balve gegründete Verein führt den Namen VfK Balve e.V.(Verein für Körperpflege Balve e.V.). Er ist Mitglied der zuständigen Verbände für die im Verein betriebenen Sport- und Spielarten. Der Verein hat seinen Sitz in Balve und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
    2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens
    4. wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 Beiträge

  1. Änderungen der monatlichen Mitgliedsbeiträge sowie außerordentlichen Beiträge werden vom Vorstand beschlossen.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Jahresbeitrag ist am 01.02 eines Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Die Aufnahmegebühr ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme fällig.
  4. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für den Einzug der Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
  5. Von Mitgliedern, die dem Verein eine SEPA-Lastschrift erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  6. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
  7. Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr; die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis 25. Lebensjahr Stimmrecht.
  3. Gewählt werden können Mitglieder vom 16. Lebensjahr an.

§ 6 Maßregelungen

  1. Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit folgenden Maßnahmen belegt werden:
    1. Verweis
    2. angemessene Geldstrafe
    3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über diese Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 7 Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn
    1. der Vorstand dieses beschließt
    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand per email und durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins. Soweit dem Verein eine email-Adresse nicht bekanntgegeben wurde oder diese nicht mehr aktuell ist, ist für die ordnungsgemäße Einladung die Veröffentlichung auf der Homepage ausreichend. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge, soweit erforderlich.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens die Hälfte der erschienenen stimmberechtigte Mitglieder dieses beantragen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Schatzmeister
    3. dem Geschäftsführer
  2. Der Verein wird vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
  3. Der Jugendleiter wird in einer gesonderten Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dieses erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder dieses aus besonderen Gründen beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  5. Zu den festen Aufgaben des Vorstandes gehören: a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung b) die Bewilligung der Ausgaben, c) die Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
  6. Die Abgrenzung der einzelnen Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
  7. Der Vorsitzende, der Geschäftsführer sowie der Schatzmeister haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen beratend teilzunehmen.
  8. Der Vorstand kann Beisitzer für besondere Aufgaben bestimmen. Sie dürfen an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung

  1. Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
  2. Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  6. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  7. Weitere Einzelheiten können durch den Vorstand in einer Finanzordnung geregelt werden.

§ 11 Ausschüsse

  1. Für die Bereiche Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfsport können Ausschüsse unter Vorsitz der gewählten Ressortleiter gebildet werden, die folgende Zusammensetzung haben:
    1. Jugendsport drei Vertreter der Sportjugend, die von der Jugendversammlung gewählt werden, Ressortleiter für Breiten- und Freizeitsport, Ressortleiter für Wettkampfsport.
    2. Breiten- und Freizeitsport Leiter der Sportabteilungen oder deren Beauftragte, Ressortleiter für Jugendsport, Ressortleiter für Frauensport.
    3. Wettkampfsport alle Leiter der Abteilungen, die Wettkampfsport betreiben oder deren Vertreter, Ressortleiter für Jugendsport, Ressortleiter für Frauensport.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf auch für die übrigen Ressorts Ausschüsse bilden, deren Mitglieder berufen werden.
  3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Abteilungsleiters einberufen.

§ 12 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen durch Beschluss des Vorstandes gegründet und geschlossen werden.
  2. Die Abteilung wird, sofern vom Vorstand beschlossen, durch den Abteilungsleiter und weitere Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Der Abteilungsleiter wird von den Mitgliedern der Abteilung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Eine sich daraus ergebende Kassenführung ist dem Schatzmeister gegenüber verantwortlich. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des gesamten Vorstandes.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkte „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Gesamtvorstand dieses mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem Zwecke von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert würde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  5. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile übersteigt, an die Stadt Balve, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.